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Kampfrichterlizenz

Kampfrichterobmann

Detlef Mursch EBF-Germany

 

Stv. Kampfrichterobmann

Mario Misini EBF-Germany

 

 

 

Kampfrichterlizenzordnung

§ 1 Sinn und Zweck
(1) Die Kampfrichterlizenzordnung der EBF-Germany dient dazu, die Bewertungsmaßstäbe für die Handlungsweise der von diesem Verband bei Veranstaltungen eingesesetzten Kampfrichter zu vereinheitlichen.
(2) Durch sie soll gleichermaßen erreicht werden, dass die Leistungen der Teilnehmer an Veranstaltungen der EBF-Germany objektiv und fair bewertet werden.


§ 2 Lizenzerteilung
(1) Kampfrichterlizenzen werden nach Maßgabe dieser Verordnung nur an Kampfsportler ab dem 3. Kup aufwärts erteilt, die eine Prüfung als Seiten – oder Kampfrichter erfolgreich bestanden haben. Lehrgänge für Kampfrichter und Betreuer werden von der EBF.-Germany mindestens 2x Jährlich durchgeführt.
(2) Inhaber des 3. Kup. bis 1. Kup und Inhaber des 1. Dan werden von diesem Verband ausschließlich als
Seitenpunktrichter, Listenführer oder Zeitnehmer eingesetzt.
(3) Inhaber des 2. Dan können als Kampfrichter/Leiter auf Regionaler Basis oder als
Seitenkampfrichter bei Veranstaltungen auf Bezirk- und Länderbasis eingesetzt werden.
(4) Inhaber des 3. Dan können als Kampfrichter/Leiter oder Seitenkampfrichter bei Veranstaltungen des Bundes eingesetzt werden.
(5) Inhaber des 4. Dan oder eines höheren Dangrades werden als Hauptkampfrichter/Leiter eingesetzt. Sie können im Bedarfsfall jede andere Kampfrichtertätigkeit ausüben.


§ 3 Zutritt zu Veranstaltungen
Inhaber von Kampfrichterlizenzen des Verbandes haben ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen der EBF-Germany, außer zu Lizenzlehrgängen. Bei Veranstaltungen müssen sie sich jedoch entsprechend ihrer Lizenz zur Verfügung stellen.


§ 4 Teilnahme an Lehrgängen
Lizenzierte Seiten-Kampf und Hauptkampfrichter des Verbandes müssen mindestens 2x mal an den von der EBF-Germany durchgeführten Kampfrichterlehrgängen teilnehmen.

§ 5 Einsatz von Kampfrichter
Kampfrichter der EBF-Germany werden zur Leitung und Bewertung der Kämpfe anlässlich von Veranstaltungen eingesetzt. Im Bedarfsfall kann der Veranstaltungsleiter Kampfrichter auch im Ordnungsdienst einsetzen.

 

§ 6 Lizenzentzug
(1) Verstößt ein Kampfrichter vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Bestimmungen der Wettkampf- oder Kampfrichterlizenzordnung, kann ihm die Lizenz für einen bestimmten Zeitraum oder endgültig entzogen werden.
(2) Der Lizenzentzug kann zunächst mündlich vom Obmann für das Kampfrichterwesen vorgenommen werden.
Er bedarf aber der nachträglichen Schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand der EBF-Germany
(3) Im Falle eines Lizenzentzuges ist die Lizenz und der Kampfrichterausweis ( des Betroffenen) an den Verband, für die Zeit des verhängten Entzuges, zurückzugeben.

 

§ 7 Gültigkeitsdauer
Die Kampfrichterlizenz verliert ihre Gültigkeit durch Entzug oder 2 Jahre ab Ausstellungsdatum, sofern der Inhaber nicht mindestens 2x jährlich an einem Kampfrichterlehrgang teilgenommen hat.
Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verband verliert die Lizenz ebenfalls ihre Gültigkeit.

 

§ 8 Bekleidungsvorschrift
Kampfrichter der EBF-Germany müssen bei allen Veranstaltungen folgende Bekleidung tragen:
1. Weißes Hemd mit Euro Budo Schriftzeichen
2. Blaue Krawatte
3. Schwarze Hose
4. Turnschuhe (Helle Sohle)
5. Kampfrichterausweis mit Passbild ist an der linken Brusttasche anzubringen.

 

§ 9 Lizenzklassen
A Haupt- und Kampfleiter Nat. und Intern. ab den 4. Dan
B Kampfleiter Kampfr. Nat.und Reg. ab 3 Dan
C Kampfleiter Reg. Und Kampfrichter Nat. ab den 1. Dan
D Kampfrichter Reg. Und Listenführer ab 3 Kup

 

§ 10 Kostenvergütung
Die Kostenvergütung für Kampfrichter auf Internationalen Turnieren, richtet nach der Gebührenordnung

 

§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft

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Prüferlizenz

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Prüferobmann:       Detlef Mursch

Prüfer Kickboxen: Thomas Hackenberg

Prüfer TKD ITF:      Detlef Mursch

Prüfer TKD WTF:    Mario Misini

Prüfer Selbstver.:  Thomas Hackenberg 

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Prüferlizenzordnung der EBF-Germany

§ 1 Anwendung
Die Prüferlizenzordnung der EBF-Germany regelt die Erteilung und den Entzug der von der EBF erteilten Prüferlizenz


§ 2 Sinn und Zweck
Durch die Erteilung von Prüferlizenzen soll eine Vereinheitlichung des Ausbildungsniveaus der Kup-bzw.- Daninhabers der EBF-Germany erreicht werden.


§ 3 Lizenzerteilung
Die Prüferlizenz können nur Inhaber mindestens des 1. Dangrades der EBF erwerben, wenn sie Mitglied der EBF sind.


§ 4 Lizenzen
(1) Es gibt mit 3 Prüferlizenzen unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten.
(2) Lizenz A
Diese Lizenz berechtigt zur alleinigen Prüfung aller Schülergrade
Von 9.-1. Kup und zur Prüfung von Schwarzgurten in einer Kommission des 1.-6. Dangrades
(3) Lizenz B
Diese Lizenz berechtigt zur alleinigen Prüfung aller Schülergrade
Von 9.-1. Kup und zur Prüfung von Schwarzgurten in einer Kommission des 1.-3. Dangrades
(3) Lizenz C
Diese Lizenz berechtigt zur alleinigen Prüfung von allen Schülerstufen
Des 9.-1. Kup, als Assistent zur Prüfung von Schwarzgurten des 1.-3.Dangrades.


§ 5 Weitere Vorraussetzungen zur Prüferlizenzerteilung
(1) Die Erteilung von Prüferlizenzen ist abhängig von
a) der Graduierung des Bewerbers
b) dem Besuch der weiterbildenden Prüferlehrgängen
c) der Einhaltung der Vorschriften der Prüferlizenzordnung der EBF.D
d) dem Besitz mindestens der Kampfrichterlizenz B bei Bewerbern der Prüferlizenz C dem Besitz der Kampfrichterlizenz B bei Bewerbern der Prüferlizenz B und dem Besitz der Kampfrichterlizenz A bei Bewerbern der Prüferlizenz A
(2) Graduierungsvorrausetzungen
a) Zur Erteilung der Prüferlizenzen A soll der Bewerber den 6. Dan haben
b) Zur Erteilung der Prüferlizenzen B soll der Bewerber den 4. Dan haben
c) Zur Erteilung der Prüferlizenzen C soll der Bewerber den 2. Dan haben
d) Assistent bei Prüfungen ab 1. Dan


§ 6 Lizenzinhaber dürfen Prüfungen nur entsprechend ihrer Lizenz durchführen und beurkunden


§ 7 Gültigkeitsdauer
Die Prüferlizenz behält ihre Gültigkeit bis zu dem Zeitpunkt wo ein oder mehrere Vorraussetzungen die zur Erteilung der Prüferlizenz geführt haben entfallen.


§ 8 Entzug
Die Prüferlizenz kann bei Verstößen gegen die Prüferlizenzordnung und Prüferordnung entzogen werden.
Der Lizenzentzug wird von der Leitung der EBF-Germany mündlich mit schriftlicher Bestätigung, oder nur schriftlich vorgenommen. Der Betroffene erhält die Möglichkeit der persönlichen Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Die Entscheidung wird dann schriftlich begründet.

§ 9 Lizenzierte Prüfer dürfen Prüfungen nur für Mitglieder der EBF-Germany mit gültigen Pass durchführen.

§ 10 Gebühren
Teilnehmer an Prüferlizenzlehrgängen haben ein Lehrgangsgebühr zu entrichten

§ 11 Lizenzierte Prüfer sollen 1 x jährlich an einem Prüferlehrgang teilnehmen.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft

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